Verkaufs- und Lieferbedingungen (Beton-Fertigteilwerk Guggenberger GmbH)
I. Angebot und Auftrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Wir liefern grundsätzlich nur zu unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Ein Auftrag ist erst angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt bzw. aufgrund Lieferscheins ausgeliefert worden ist. Bei schriftlicher Auftragsbestätigung ist deren Inhalt für den Umfang des Auftrages maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Lieferung und Lieferfrist
1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
2. Der Verlegeplan ist vom Besteller oder dessen Beauftragten unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Falls nicht innerhalb von 3 Tagen schriftlich widersprochen wird, gelten Verlegeplan und die vorgesehene technische Ausführung – auch ohne ausdrückliche Zustimmung – als anerkannt. Die zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Pläne werden nicht zurückgegeben und verbleiben bei unseren Unterlagen.
3. Von uns nicht zu vertretende Umstände, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Verkehrsstörungen oder unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferplicht.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Bei Roh- und Betriebsstoffen, die erst aus dem Ausland bezogen werden müssen, sind wir für solche Lieferverzögerungen nicht verantwortlich, die wir nicht zu vertreten haben. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Teillieferungen sind zulässig. Darüber hinaus sind wir bei von uns nicht zu vertretenden Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung Schaden erwächst, so kann er nach Ablauf einer uns schriftlich zu setzenden angemessenen, mindestens 2 Wochen betragenden Nachfrist eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung nach Ablauf der Nachfrist ½ %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche deswegen sowie auch wegen eines Rücktritts nach angemessener Fristsetzung sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Haftung für durch uns zu vertretende
Schäden ist auf € 2.500.000,00 je Schadensfall begrenzt.
5. Tritt der Besteller aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände zurück, haben wir Anspruch auf Ersatz der uns entstandenen Kosten. Unbeschadet sonstiger Ansprüche ist als Anteil aus der technischen Bearbeitung eines Betrags von mindestens 10 % der Auftragssumme auszugehen.
III. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Mit Übergabe an den Spediteur bzw. Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Eine Lieferung „frei Baustelle“ setzt voraus, dass eine befestigte Fahrbahn für voll ausgelastete Lastzüge vorhanden ist. Anlieferung nur mit Motorwagen bedingt einen Zuschlag. Etwaiges Umladen und Zwischentransport gehen zu Lasten des Bestellers. Das Abladen hat grundsätzlich bauseits und unverzüglich zu erfolgen. Warte- und Entladezeiten von mehr als 2,0 Std pro LKW bei Elementdecken bzw. 2,0 Std pro LKW bei Elementwänden sind im Preis nicht enthalten und werden zusätzlich berechnet.
2. Die Zurverfügungstellung von Hebezeug zum Abladen und Verlegen wird gesondert berechnet.
3. Evtl. erforderliche Straßensperren werden an den Auftraggeber weiterverrechnet.
4. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Fertigteile und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Besteller zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
IV. Verlegen der Decken
Das Verlegen der Fertigteile und der dazugehörenden Bewehrung hat nach dem Verlegplan und nach unseren Verlegevorschriften zu erfolgen. Insbesondere ist die vorgesehene Montageunterstützung sachgemäß anzuordnen. Bei Abweichungen von den Verlege – und Konstruktionsplänen sind wir von jeglicher Gewährleistung entbunden. Es muss darauf geachtet werden, dass die Decke nicht Belastungen unterworfen wird, für die sie nicht bemessen wurde.
Unstimmigkeiten sind vor der Betonage schriftlich zu melden.
V. Abrechnung
Die Abrechnung von Elementdecken und Elementwänden erfolgt nach Flächenaufmaß (Quadratmeter-Abrechnung).
In den Einheitspreisen ist/sind im Normalfall 5 cm dicke Betonplatte/n in C 20/25 enthalten.
Für die Planung und Umbemessung der Elementdecken und Elementwände, als auch sonstiger Stahlbetonfertigteile, ist eine bauseitige Statik erforderlich.
Mindestbewehrungsgrad 3,59 cm²/m
Aus produktionstechnischen Gründen, z. B. bei Plattenlängen ab 4,00 m, kann sich werkseitig der Bewehrungsgrad der Grundbewehrung und der Zulagebewehrung gegenüber den statischen Vorgaben erhöhen.
Die auf den Einzelblättern angegebene Bewehrung entspricht lediglich dem vom Statiker vorgegebenen Mindestbewehrungsgrad.
a) Elementdecken: Die Fläche wird pro Platte (größtmögliche Freieisenrechteckfläche inkl. Stahl) ermittelt.
Aussparungen, gleich welcher Größe, werden übermessen inkl. Bewehrung und Gitterträger, wie auch den kompletten Zuschlägen.
Aussparungen je Platte (heißt: Aussparung fällt auf einen Plattenstoß, sind es zwei Aussparungen).
Bei der Abrechnung nach Flächenmaß ergibt sich der Endpreis:
Bei Betonfertigteildecken aus dem Deckengrundpreis für die Plattennormalbreite von 3,00 m und der eingelegten bzw. mitgelieferten
Bewehrung. Der jeweils erforderliche Gitterträger ist nicht im Plattengrundpreis enthalten und wird mit der statischen Bewehrung
abgerechnet. Die Abrechnung der eingebauten Stahlmenge erfolgt nach Firma Guggenberger Betonfertigteil Werk Stahlliste inkl. 10 % Verschnitt, wie im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Für Platten mit außergewöhnlichen Breiten und Maßen bzw. für solche mit Aussparungen kommen Zuschläge in Ansatz. Wassernasen, eingebaute Dübel, Steckdosen und Dämmungen usw. werden nach beiliegender Zusatzpreisliste bzw. nach Angebotspreisen/Auftragspreisen berechnet.
b) Elementwände: Die Fläche wird pro Platte, mit der größtmöglichen Rechteckfläche inkl. Stahl, der höheren/längeren Wandschale ermittelt. Aussparungen, gleich welcher Größe, werden übermessen inkl. Bewehrung und Gitterträger, wie auch den kompletten Zuschlägen.
Aussparungen je Platte (heißt: Aussparung fällt auf einen Plattenstoß, sind es zwei Aussparungen).
Der jeweils erforderliche Wandträger ist nicht im Wandgrundpreis enthalten und wird mit der statischen Bewehrung abgerechnet. Die Abrechnung der eingebauten Stahlmenge erfolgt nach Guggenberger Stahlliste zuzüglich 10 % Verschnitts, wie im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
Um beim Betonieren ein Platzen der Doppelwände zu verhindern, werden zusätzlich „Kappema-Wellen“ eingebaut, welche pro Stück Welle wie ein Gitterträger verrechnet wird. Die „Kappema-Wellen“ sind auf den Einzelblättern nicht dargestellt.
c) Sonder-Fertigteile: Abrechnungsgrundlage ist das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung.
Darüber hinausgehende statische Berechnungen, Umbemessungen und zugehörige Konstruktionspläne, die zusammen mit den Elementdecken und Elementwänden gefertigt werden müssen (Anschlussdetails, obere Bewehrung, Balkone, Abfangungsträger, Stürze, Stützen etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
Prüfgebühren werden von uns bzw. dem Aussteller statischer Berechnungen nicht getragen.
Gelieferte Decken- und Wandteile, die nach vollständiger Auslegung der in der Rechnung gestellten Fläche gemäß dem Verlegplan übrig sind, bleiben bei Flächenabrechnung unser Eigentum und sind zur Rücknahme bereit zu halten, ohne dass dies zu einer Minderung des Kaufpreises führt.
Paletten, Ladehölzer, Eckwinkel, Hebeschlingen für mitgelieferte Bewehrung, Seilschlaufen, Schrägstützen etc. werden zusätzlich in Rechnung gestellt:
a) wenn sie auf der Baustelle verbleiben
b) wenn Lieferung ab Werk erfolgt
Bei frachtfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand an das Lieferwerk erfolgt Gutschrift.
VI. Preise und Zahlung
1. Preise „frei Entladestelle“ gelten bei Abnahme voller Ladung, normal befahrbare Straße und Baustelle sowie sofortiger Entladung bei Ankunft. Für Lieferung außerhalb der normalen Geschäftszeit erheben wir einen angemessenen Aufschlag.
2. Sollten nach Auftragseingang die Kosten für Personal, Material, Betriebsmittel usw. bzw. die im Preis zu berücksichtigenden Steuern und Abgaben steigen, so behalten wir uns vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen und die bei Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt insbesondere bei sukzessiven Lieferungsverträgen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, gilt dies nur, falls die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
3. Rechnungen sind spätestens fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, wenn und soweit nichts anders vereinbart ist. Bei Gewährung von Skonto darf dieser nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Rechnungen restlos erfüllt sind. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass über dem Besteller ungünstige Bank- oder Handelsauskünfte vorliegen oder der Besteller innerhalb der letzten 3 Jahre die eidesstattliche Erklärung abgegeben hat oder sollten sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern, so brauchen wir nur Zug um Zug gegen Barzahlung zu liefern.
4. Der Besteller trägt sämtliche Spesen bei – stets unter Vorbehalt – entgegengenommenen Wechseln oder Schecks. Verzugszinsen werden mit 5 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verrechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dazu gehören auch die Kosten eines von uns beauftragten Inkassoinstitutes in Hohe von 15/10 einer Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Euro 50,00 Auslagenpauschale.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig gestellt sind. Wegen etwaiger Beanstandungen oder Gegenansprüchen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden.
VII. Eigentumsvorbehalt und Kaufpreissicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Betonfertigteilen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller –
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – haben, vor. Der Besteller darf die Betonfertigteile weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme unserer Waren durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so überträgt er uns hiermit anteilsmäßig Miteigentum an der Sache im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB, indem er die Sache für uns mitverwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab.
3. Der Besteller darf die uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände nur in seinem gewöhnlichen Geschäftsgang zu den üblichen Bedingungen oder nur mit der Maßgabe veräußern, verwenden oder einbauen, dass seine Forderungen aus der Veräußerung, der Verwendung oder dem Einbau von unserer Vorbehaltsware gegen den Erwerber auf uns übergehen, mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest. Die hiermit bereits im Voraus auf uns übertragenen Forderungen des Bestellers gegen Dritte dürfen nicht an andere abgetreten werden. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Dritterwerber bekannt zu geben und uns die zur Abgeltung unserer Rechte gegen den Dritterwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, dem Dritterwerber die Abtretung mitzuteilen und von ihm direkt Zahlung an uns zu verlangen. Der Besteller ist dann zum Einzug der Forderung nicht mehr berechtigt. Übersteigt der Wert der auf uns derart übergangenen Ansprüche unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen beim Besteller das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
VIII. Gewährleistung und Haftung für Schäden
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, gelten folgende Bestimmungen:
1. Offensichtliche Mängel oder Beanstandungen auch hinsichtlich der gelieferten Art oder Menge sind sofort bei Abnahme der Betonfertigteile zu rügen; in diesem Fall hat der Besteller die Fertigteile zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Der Besteller hat bei beiderseitigen Handelsgeschäften die Ware unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen und auch nicht offensichtliche Mängel unverzüglich spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Aufdeckung schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder nicht firstgerechter Rüge gelten die Betonfertigteile als genehmigt.
Werden Fertigteile oder sonstige Betonwaren bei der Übergabe bzw. beim Abladen nicht geprüft und dann schadhafte Betonfertigteile und dergleichen eingebaut, stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte nicht zu.
2. Der Besteller kann nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Nachfrist verlangen. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sowie auf Ersatz eines Schadens, der durch vor oder nach Vertragsschluss liegende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder durch unerlaubte Handlung verursacht worden ist, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung für durch uns zu vertretende Schäden ist auf € 2.500.000,00 je Schadensfall beschränkt. Für die einzelne geschädigte Person jedoch ist die Haftung auf € 500.000,00 beschränkt.
3. 15 Tage nach Auslieferung der letzten Fertigteile eines Objektes oder Teilbauabschnittes beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, wenn nicht vorher eine förmliche Abnahme gemeinsam zwischen Bauherrnschaft und Lieferant durchgeführt wurde. Die Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz Straubing
2. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 94315 Straubing, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
X. Schlussbestimmungen
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit des übrigen Inhaltes davon nicht berührt.
Verkäufer und Besteller sind verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung zu setzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.